Prüfung von Flüssiggasanlagenmit der regelmäßigen Prüfung der Gasanlage sind Sie immer auf der richtigen Seite

Flüssiggasprüfung für Sport und Freizeit

Gasprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen (Wohnmobilen / Wohnwagen) nach DVGW G 607 / DIN EN 1949, in Sportbooten nach DVGW G 608 / DIN EN ISO 10239 sowie von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien nach DVGW G 612

Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen, Sportbooten und Campinganlagen

Flüssiggasanlagen in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten alle 2 Jahre von einem (DVFG geprüften und anerkannten) Sachkundigen überprüft werden.

Wohnmobil

Gemäß der Verordnung für die Schiffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschiffahrtsverordnung - LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. SportbootDie Prüfbescheinigung der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.

Wir führen folgende Prüfungen durch:

  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und Aufenthaltzwecken dienen sowie Falt- und Klappanhänger nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 (DIN EN 1949)
  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in Sportbooten nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 (DIN EN ISO 10239)
  • Prüfung von Flüssiggasanlagen in Mobilheimen nach TRF 2012 und DVGW G 607
  • Prüfung von Campinggasanlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 612

Hier erfahren Sie mehr

Weitere Dienstleistungen:

  • Wir erstellen für Sie das Handbuch für Schiffsführer gemäß ISO EN 10240 Pkt. 5.8.2 Gasanlage
  • Wir erstellen für Sie die Betriebsanleitung für die Gasanlage Ihres bewohnbaren Freizeitfahrzeuges gemäß DIN EN 1949

Die DVGW-Arbeitsblätter G 607, G 608 und G 612 können bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str.3, 53123 Bonn auch übers Internet unter www.shop.wvgw.de kostenpflichtig bestellt werden.

Sachkundigenlehrgänge nach DVGW G 607 und G 608 führt der Verband für Flüssiggas e.V. DVFG durch.

Eine Liste von Gasprüfern für Prüfung nach DVGW G 607 und DVGW G 608 (auch in Ihrer Nähe) finden Sie beim Deutscher Verband Flüssiggas

Flüssiggasprüfung von gewerblich genutzten Anlagen

Flüssiggasprüfung nach DGUV Vorschrift 79 (BGV D34) und DGUV Vorschrift 60 (BGV D19)

Prüfung nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften UVV

Gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen (z.B. Imbisswagen, Hänchengrill) müssen neben den Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF 2012) auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV) erstmalig und wiederkehrend durch eine befähigte Person oder einem Sachverständigen geprüft werden.

Wir führen folgende Prüfungen durch:

  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen nach DGUV Vorschrift 79
  • Prüfung von gewerblichen Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastronomiebereich und Schaustellergewerbe nach DGUV Vorschrift 79
  • Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der Binnenschiffahrt nach DGUV Vorschrift 60 § 42 in Verbindung mit DGUV Regel 110-006

Prüffristen:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln und festzulegen. Im Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV wurden u.a. die „Höchstfristen“ für die wiederkehrenden Prüfungen festgelegt (§ 14 (4)).

Höchstfristen:

  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen, z. B. stationärer Herd, Kocher, Grill
    mindestens alle 4 Jahre
  • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z. B. Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten
    mindestens alle 2 Jahre
  • Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen und Anhängefahrzeugen
    mindestens alle 2 Jahre
  • Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
    mindestens einmal jährlich
  • flüssiggasbetriebene Räucheranlage
    mindestens einmal jährlich
  • Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens
    mindestens einmal jährlich
  • Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase
    mindestens einmal jährlich
  • Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor (die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind)
    - Treibgasanlagen mindestens einmal jährlich,
    - Schadstoffgehalt im Abgas mindestens halbjährig

Eine Liste von Gasprüfern für gewerblich genutzte Gasanlagen (auch in Ihrer Nähe) finden Sie bei der BGN

Befähigte Person für Flüssiggasanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung

Prüfung von Flüssiggasanlagen nach TRF 2012

Prüfung des Flüssiggasbehälters

Flüssiggasbehälter müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.

Prüfung der Rohrleitungen (Mitteldruck PS > 0,5 bar)

Mitteldruckrohrleitungen müssen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden.

Flüssiggasanlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

Gasanlagenprüfung (GAP/GWP)

zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

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